Satzung

 

Stiftung Lebenshilfe Krefeld

 

vom 21.10.1999
in der Fassung vom 21.10.2022

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

 

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Lebenshilfe Krefeld“

 

(2) Sie ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

(3) Sie hat Ihren Sitz in Krefeld.

 

§ 2 Mildtätiger Zweck

 

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

 

(2) Zweck der Stiftung ist

 

a) die Hilfe für und Unterstützung von Menschen mit Behinderung, insbesondere mit geistiger Behinderung

b) die Beschaffung von Mitteln für den Verein „Lebenshilfe Krefeld e.V.“ zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke.

 

(3) Der Stiftungszweck im Sinne von Abs. 2 Buchstabe a wird verwirklicht durch Maßnahmen zur Bildung, Betreuung, Unterbringung, Erholung und zu sportlichen Übungen von Menschen mit (geistiger) Behinderung. Diese sind insbesondere:

 

  • die Schaffung und Sicherstellung von Dienstleistungen für Menschen mit geistiger Behinderung, die diese in den Stand versetzen, ihr Leben in häuslicher Umgebung zu verbringen,
  • die Schaffung und Erhaltung von Wohnraum für Menschen aller Altersgruppen mit geistiger Behinderung, damit diese in ihrem jeweiligen Gemeinwesen integriert leben können,
  • Förderung von Freizeitaktivitäten und Ferienmaßnahmen für Menschen mit geistiger Behinderung.

 

(4) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung 1977 bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

 

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

(7) Die Stiftung ist bereit, auch als Testamentsvollstrecker tätig zu werden.

 

§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens

 

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der Stiftungsurkunde. Das Stiftungskapital ist in seinem Wert ungeschmälert (nominell) zu erhalten.

 

(2) Dem Stiftungskapital wachsen Zuwendungen Dritter zu, sofern der Zuwendende ausdrücklich bestimmt, dass durch die Zuwendung das Stiftungsvermögen aufgestockt werden soll.

 

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und der Zuwendungen

 

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen Dritter, die nicht dazu bestimmt sind, das Stiftungsvermögen aufzustocken, sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

 

(2) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

 

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

 

§ 6 Organe der Stiftung

 

Organe der Stiftung sind:

 

a) das Kuratorium

b) der Vorstand

c) die Geschäftsführung

 

Sofern keine umfangreichen laufenden Verwaltungsarbeiten zu erledigen sind, ist auf die Anstellung eines Geschäftsführers zu verzichten (§§ 86 und 30 BGB).

 

§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von drei Jahren berufen. Die Vorstandsmitglieder werden durch das Kuratorium berufen. Eine Wiederberufung als Vorstandsmitglied nach Ablauf einer Amtsperiode ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Stiftungsvorstand weiterhin, bis zur Berufung eines Nachfolgers, durch das Kuratorium, auch mit 2 Vorstandsmitgliedern geschäftsfähig. In diesem Fall sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder verpflichtet, unverzüglich für die Bestellung eines dritten Vorstandsmitglieds und damit für die Vervollständigung des Vorstandes zu sorgen.

 

(2) Für den ersten Vorstand nach Inkrafttreten der Stiftung gilt, um durch zeitversetzte Amtsperioden die Kontinuität in der Vorstandsarbeit zu erhöhen, folgende Besonderheit:

 

Die Amtsperiode des ältesten bestellten Vorstandsmitgliedes beträgt ein Jahr, des zweitältesten zwei Jahre und des jüngsten drei Jahre

 

(3) Der Vorstand wählt bei jeder neuen Zusammensetzung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensanteile zugewendet werden.

 

(5)  Die beiden Vorstände des Vereins Lebenshilfe Krefeld e.V. können nur im Ausnahmefall gleichzeitig in den Vorstand der Stiftung Lebenshilfe Krefeld berufen werden.

 

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

 

(1) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 86 BGB i.V.m. § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

 

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:

 

a) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist.

 

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,

 

c) die Bestellung des Geschäftsführers, Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung.

 

(3) Der Vorstand kann im Falle des § 9 eine Geschäftsordnung erlassen.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Geschäftsführung

 

Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 86 BGB i.V.m. § 30 BGB.

 

§ 10 Zusammensetzung des Kuratoriums

 

(1) Das Kuratorium besteht mindestens aus drei, höchstens aus sieben Mitgliedern. Die Bestellung zum Kuratoriumsmitglied erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.

 

(2) Die Mitglieder des ersten Kuratoriums beruft der Stifter und zwar bis zur höchst zulässigen Zahl.

 

(3) Nach Ablauf einer Amtsperiode oder bei einem sonstigen Ausscheiden werden die Kuratoriumsmitglieder grundsätzlich bestellt durch Wahl im Kuratorium (Kooptation). Der Stifter hat jedoch das Recht, auf die Zusammensetzung des Kuratoriums in der Form einzuwirken, dass bis zu zwei Kuratoriumsmitglieder durch ihn berufen werden können.

 

(4) Wiederwahl bzw. Wiederberufung als Kuratoriumsmitglied ist zulässig.

 

(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

 

(6) § 7, Absätze (4) und (5) gelten entsprechend.

 

§ 11 Aufgaben des Kuratoriums

 

Dem Kuratorium obliegen:

 

a) Die Berufung des Vorstandes;

 

b) der Erlass von Grundsätzen und Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens, insbesondere umso sicherzustellen, dass der Stifterwille beachtet wird;

 

c) die allgemeine Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Vorstandes;

 

d) die Genehmigung der Jahresrechnung, die der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer bedarf.

 

§ 12 Beschlüsse des Kuratoriums und des Vorstandes

 

(1) Kuratorium und Vorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Über Satzungsänderungen beschließen Vorstand und Kuratorium gemeinsam, und zwar:

 

a) soweit sie nicht den Stiftungszweck betreffen, mit einfacher Mehrheit aller Stimmen;

 

b) soweit sie den Stiftungszweck betreffen, mit 3/4 Mehrheit aller Stimmen.

 

(3) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr anzuberaumen. Sitzungen des Kuratoriums sind ferner anzusetzen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangen.

 

(4) Der Vorstand der Stiftung hat das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teilzunehmen, ausgenommen sind Beschlüsse gemäß § 13 Abs. (1).

 

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind zu Sitzungen rechtzeitig, mindestens aber zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

 

(6) Über Beschlüsse des Kuratoriums und des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Mitglied unterzeichnet werden. Wenn kein Mitglied eines Organs dieser Beschlussfassung widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden.

 

§ 13 Anpassung an veränderte Verhältnisse

 

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks sowohl vom Kuratorium als auch vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der gemeinsamen Stimmen der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium.

 

(2) Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig bzw. mildtätig zu sein und muss auf dem Gebiet der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen liegen.

 

§ 14 Auflösung der Stiftung

 

Vorstand und Kuratorium können gemeinsam einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

 

§ 15 Vermögensanfall

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Verein ,,Lebenshilfe Krefeld e.V.“ in Krefeld, der es ausschließlich für mildtätige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 16 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

 

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben sowie einer Vermögensübersicht gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde zu führen.

 

§ 17 Stellung des Finanzamtes

 

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.

 

§ 18 Stiftungsaufsichtsbehörde

 

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

 

Krefeld, den 21. Oktober 1999

 

zuletzt geändert am 21.10.2022